§ 44c Ruster Stadtrecht

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1996

Bürgerinitiative

§ 44c.

(1) Das Recht der Bürgerinitiative umfaßt das Verlangen auf Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen und sonstigen Maßnahmen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt. Bürgerinitiativen können für die ganze Stadt oder für Stadtbezirke durchgeführt werden.

(2) Eine Bürgerinitiative kann sich sowohl auf den Bereich der Hoheitsverwaltung der Stadt beziehen, als auch an die Stadt als Träger von Privatrechten richten.

(3) Das zuständige Stadtorgan hat über die Bürgerinitiative innerhalb eines Jahres zu entscheiden, wenn die Initiative von mindestens 20 v.H. der zum Gemeinderat Wahlberechtigten oder in Angelegenheiten, die sich ausschließlich auf einen Stadtbezirk beziehen, von mindestens 20 v.H., jedoch nicht weniger als 50 der in diesem Stadtbezirk zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterstützt wird. Die Entscheidung des zuständigen Stadtorgans über die Bürgerinitiative ist vom Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.

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