§ 44b LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

§ 44b

(1) § 44b.Die Lehrverpflichtung der vollbeschäftigten Landeslehrerin ist auf ihren Antrag zur Pflege

  1. 1. eines eigenen Kindes,
  2. 2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder
  3. 3. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der Landeslehrerin angehört und für dessen Unterhalt überwiegend sie und (oder) ihr Ehegatte aufkommt,

    auf die Hälfte herabzusetzen. Diese Herabsetzung der Lehrverpflichtung wird mit dem Ablauf eines Jahres nach der Geburt des Kindes wirksam und endet mit dem Ablauf von drei Jahren nach der Geburt des Kindes.

(2) Auf Antrag der Landeslehrerin kann die Dauer der Herabsetzung der Lehrverpflichtung höchstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Geburt des Kindes verlängert werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 44a Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.

(3) Die Landeslehrerin hat den Antrag auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(4) Die Zeiträume einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach Abs. 2 dürfen für die Landeslehrerin insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen. Diese Zeiträume sind auf den im § 44a Abs. 3 angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen.

(5) § 44a Abs. 2, 3 zweiter und dritter Satz und 5 Z 3 ist sinngemäß anzuwenden.

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