Dienstzulagen und Erzieherzulage der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L
§ 44a.
(1) Den nachstehend angeführten Gruppen von Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas II L gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage:
- 1. Fremdsprachlehrern an Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen,
- 2. Musiklehrern an mittleren und höheren Schulen sowie an den Akademien mit der Lehrbefähigungsprüfung (Staatsprüfung) aus Gesang,
- 3. Lehrern für Werkerziehung an Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Lehrgängen oder hauswirtschaftlichen Berufsschulen mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen,
- 4. Lehrerinnen für Werkerziehung (für Mädchen) oder für Hauswirtschaft an mittleren und höheren Schulen (einschließlich der Übungsschulen) mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen,
- 5. Sonderkindergärtnerinnen.
(2) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die auf den in Abs. 1 Z 3 und 4 angeführten Arbeitsplätzen verwendet werden und die auch die dort angeführte Befähigung aufweisen, gebührt eine Dienstzulage auch dann, wenn sie der Entlohnungsgruppe l 2b 1 angehören. Die Dienstzulage beträgt für jede Jahreswochenstunde
in der Entlohnungsgruppe l 3 ..................... 483,60 S,
in der Entlohnungsgruppe l 2b 1 .................. 145,20 S.
In der Entlohnungsgruppe l 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den in Abs. 1 Z 1 genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Lehrgängen und bei den in Abs. 1 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen um 175,50 S jährlich. In der Entlohnungsgruppe l 2b 1 erhöht sich die im zweiten Satz angeführte Dienstzulage bei den in Abs. 1 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen um 52,70 S jährlich.
(3) Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas II L, die an Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 323,60 S jährlich. Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas II L, die an Polytechnischen Lehrgängen Fremdsprachen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 592,80 S jährlich.
(4) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L
- 1. der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die, ohne die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 zu erfüllen, an Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Lehrgängen oder an Berufsschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 323,60S jährlich;
- 2. der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die, ohne die bis zum 31.Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2b 2 zu erfüllen, an Hauptschulen oder Sonderschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 323,60S jährlich;
- 3. der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die, ohne die bis zum 31.Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2b 3 zu erfüllen, an Polytechnischen Lehrgängen oder an Berufsschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 592,80S jährlich;
- 4. der Entlohnungsgruppe l 2b 2, die, ohne die bis zum 31.Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2b 3 zu erfüllen, an Polytechnischen Lehrgängen oder an Berufsschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 266,20S jährlich.
(5) Vertragslehrern (Kindergärtnerinnen) der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas II L, die, ohne die im Abs. 1 Z 3, 4 oder 5 angeführten Befähigungen aufzuweisen, in einer der in diesen Bestimmungen angeführten Verwendungen beschäftigt werden, sowie Religionslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas II L, die an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Lehrgängen verwendet werden, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 211,90 S jährlich; sie erhöht sich bei den an Polytechnischen Lehrgängen verwendeten Vertragslehrern um 175,50 S. Der erste Satz ist auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas II L, die die gemäß § 43 Abs. 2 auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1 anzuwendenden Erfordernisse der Anlage 1 zum BDG 1979 ausschließlich nach Z 26.2 lit. b oder Z 26.8 dieser Anlage erfüllen, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage 63,60 S und die für die Verwendung an Polytechnischen Lehrgängen vorgesehene Erhöhung der Dienstzulage 52,70 S beträgt; Abs. 4 ist auf diese Lehrer nicht anzuwenden.
(6) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L an zweisprachigen Schulklassen mit der Befähigung zur Unterrichtserteilung in beiden Sprachen gebührt für die Dauer dieser Verwendung für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 360,20 S jährlich.
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