§ 44a MTF-SHD-G

Alte FassungIn Kraft seit 11.3.1999

§ 44a

(1) § 44a.Personen, die in Einrichtungen, welche nach landesrechtlichen Vorschriften mit Aufgaben des Rettungswesens betraut sind, tätig sind und

  1. 1. über eine Ausbildung zum Sanitätsgehilfen oder zur Sanitätsgehilfin verfügen, oder
  2. 2. im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, oder
  3. 3. zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, berechtigt sind,

    können berechtigt werden, Defibrillationen mit halbautomatischen Geräten durchzuführen. Diese Berechtigung ist auf jene Fälle beschränkt, in welchen ein Notarzt nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht; in jedem Fall ist ehestmöglich ein Notarzt beizuziehen.

(2) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 ist durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter von Einrichtungen gemäß Abs. 1 jeweils für die Dauer von zwölf Monaten schriftlich zu erteilen.

(3) Voraussetzung für die erstmalige Erteilung einer Berechtigung ist die erfolgreiche Absolvierung einer 15 Stunden umfassenden Ausbildung. Voraussetzung für eine weitere befristete Erteilung (Rezertifizierung) ist die positive Beurteilung einer Überprüfung gemäß Abs. 4.

(4) Frühestens ein Monat vor und spätestens einen Monat nach Ablauf der erteilten Berechtigung sind die Kenntnisse und Fertigkeiten hinsichtlich der Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter von Einrichtungen gemäß Abs. 1 zu überprüfen. Bei positiver Beurteilung einer Überprüfung ist die Berechtigung für die Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten für jeweils weitere zwölf Monate schriftlich zu erteilen. Bei

  1. 1. einer negativen Beurteilung oder
  2. 2. nicht rechtzeitiger Überprüfung bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Berechtigung

    ist eine Neuberechtigung erst nach erfolgreicher Absolvierung einer Ausbildung gemäß Abs. 3 erster Satz zu erteilen.

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