§ 44a Eisenstädter Stadtrecht

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1996

8. Abschnitt

Mitwirkung der Gemeindemitglieder an der Vollziehung

Gemeindeversammlung

§ 44a.

Zur Information und Kommunikation zwischen der Stadtverwaltung und den Gemeindemitgliedern hat der Bürgermeister mindestens einmal jährlich eine Gemeindeversammlung durchzuführen. Gemeindeversammlungen können auch für Stadtbezirke gesondert abgehalten werden.

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