7. Abschnitt
Prüfungsverlauf – Prüfungsbeurteilungen Sprache – Auswertung – Öffentlichkeit
§ 44.
(1) Die Prüfungen sind in deutscher Sprache abzulegen.
(2) Bei der Auswertung der schriftlichen Klausurarbeiten dürfen die Namen der Bewerber weder ersichtlich sein noch den Prüfungskommissären bekannt gegeben werden.
(3) Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2005
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR40066897
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