2. Abschnitt
Verantwortliche Markscheider
Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse
§ 44
Als entsprechende Vorbildung für verantwortliche Markscheider für die in § 2 Abs. 2 MinroG genannten Tätigkeiten gilt eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in der Studienrichtung Markscheidewesen.
(2) Fehlt die entsprechende Vorbildung, gilt § 38 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
20007458
Dokumentnummer
NOR40131896
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