§ 44 VPB-V 2011

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.2011

2. Abschnitt

Verantwortliche Markscheider

Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse

§ 44

Als entsprechende Vorbildung für verantwortliche Markscheider für die in § 2 Abs. 2 MinroG genannten Tätigkeiten gilt eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in der Studienrichtung Markscheidewesen.

(2) Fehlt die entsprechende Vorbildung, gilt § 38 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

20007458

Dokumentnummer

NOR40131896

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