§ 44 UmgrStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1993

Mißbräuchliche Umgründungen

§ 44

§ 44. Die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist zu versagen, wenn die Umgründungsmaßnahmen der Umgehung oder Minderung einer Abgabenpflicht im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung dienen.

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