Bedingte Nachsicht bei Zusammentreffen mehrerer Strafen
§ 44
(1) § 44.Werden eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe nebeneinander verhängt, so sind, wenn die Voraussetzungen dafür zutreffen, beide Strafen bedingt nachzusehen. Ist anzunehmen, daß der Vollzug einer dieser Strafen oder eines Teiles einer Strafe genügen werde, so können die §§ 43 und 43a auf jede der beiden Strafen angewendet werden.
(2) Der Verfall darf nicht bedingt nachgesehen werden. Wird eine andere Nebenstrafe ausgesprochen, so ist sie bedingt nachzusehen, wenn die Hauptstrafe bedingt nachgesehen wird und die selbständige Vollstreckung der Nebenstrafe entbehrlich scheint. Entsprechendes gilt für Rechtsfolgen der Verurteilung.
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