Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum
§ 44.
Die Erhebungen über in Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel sind jährlich über das abgelaufene Kalenderjahr, erstmals über das Kalenderjahr 2025, durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2025
Gesetzesnummer
20012812
Dokumentnummer
NOR40267655
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