§ 44 SparKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Übergangsbestimmungen

§ 44.

(1) Die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Landeshauptmann bestellten Staatskommissäre (Stellvertreter) bei Sparkassen gelten als vom Bundesminister für Finanzen im Sinne des ersten Satzes des § 29 Abs. 1 bestellt.

(2) Stellvertreter von Staatskommissären gemäß § 29 Abs. 1, die bei Sparkassen bestellt sind, deren Bilanzsumme zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 eine Milliarde Euro nicht übersteigt, sind zum 31. Dezember 2010 von ihrer Funktion abzuberufen, wenn die Bilanzsumme der betreffenden Sparkasse im Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 zum 30. September 2010 eine Milliarde Euro nicht übersteigt. Endet die bescheidmäßig festgesetzte Funktionsperiode eines Stellvertreters vor diesem Zeitpunkt, so verlängert sich die Funktionsperiode bis zum 31. Dezember 2010.

(3) § 17 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 ist auf Vorsitzende eines Sparkassenrates, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 diese Funktion ausüben, bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010, nicht anzuwenden.

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