Rückzahlung von Geldzuwendungen
§ 44
Bei Gewährung von Förderungen ist vorbehaltlich sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Bundes die Rückzahlung einer Geldzuwendung zuzüglich einer Verzinsung in der Höhe von drei vH über den jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) pro Jahr für den Fall vorzusehen, daß
- 1. das die Förderung gewährende Organ des Bundes über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist oder
- 2. der Empfänger der Förderung gegen die Auflagen oder Bedingungen, unter denen die Förderung gewährt wurde, verstößt.
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