§ 44 Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2000

6. ABSCHNITT

Gemeinsame Bestimmungen für die Reifeprüfung und die Wiederholung der Reifeprüfung

§ 44.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/2000)

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