§ 44 RAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1973

§ 44.

Die Rechtsanwaltskammern haben im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder zueinander die Kosten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zu tragen. Die Höhe dieser Kosten ist von der Vertreterversammlung jährlich festzustellen.

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