Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 765/1996
VI. Strafbestimmungen.
§ 44. Postgesetzübertretungen
Jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der §§ 9, 17, 20 bis 24 ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Schilling zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Verhängte Geldstrafen fallen dem Bund zu.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 765/1996
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
10011304
Dokumentnummer
NOR12157284
alte Dokumentnummer
N9199660309J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)