§ 44 Postgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 765/1996

VI. Strafbestimmungen.

§ 44. Postgesetzübertretungen

Jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der §§ 9, 17, 20 bis 24 ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Schilling zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Verhängte Geldstrafen fallen dem Bund zu.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 765/1996

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10011304

Dokumentnummer

NOR12157284

alte Dokumentnummer

N9199660309J

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