§ 44 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

§ 44.

Postgebühren sind von Amts wegen zurückzuzahlen, wenn die Postsendung während der Postbeförderung in Verlust geraten oder ihr Inhalt aus Verschulden der Post zur Gänze unbrauchbar geworden ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145919

alte Dokumentnummer

N9195722599L

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