§ 44 Pflh-AV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Ausbildungsbestätigung

§ 44

(1) Am Ende der Ausbildung hat der Direktor/die Direktorin des Pflegehilfelehrganges den Lehrgangsteilnehmern/-teilnehmerinnen eine Ausbildungsbestätigung gemäß dem Muster der Anlage 4 über die im Rahmen der Ausbildung absolvierten Unterrichtsfächer und Praktika auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Ausbildungsbestätigungen nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.

(2) Die Ausbildungsbestätigung hat insbesondere

  1. 1. eine Bestätigung über die Teilnahme an der Ausbildung,
  2. 2. die Beurteilungen der Leistungen des/der Lehrgangsteilnehmers/-teilnehmerin in den absolvierten Unterrichtsfächern und Praktika (§§ 23 Abs. 5, 24 Abs. 2, 25 Abs. 3, 26 und 28 Abs. 1 oder den Vermerk „nicht beurteilt" (§ 27 Abs. 2),
  3. 3. eine Bestätigung über die Teilnahme an jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 3 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist (§ 23 Abs. 6),
  4. 4. eine Bestätigung über Anrechnungen von Prüfungen und Praktika gemäß § 102 GuKG sowie
  5. 5. die Beurteilungen der Leistungen der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung (§ 38 Abs. 3)

zu enthalten.

(3) Die Ausbildungsbestätigung ist vom Direktor/von der Direktorin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Pflegehilfelehrganges zu versehen.

(4) Bei verkürzten Ausbildungen ist die Ausbildungsbestätigung gemäß dem Muster der Anlage 4 insofern abzuändern, als nicht benötigte Felder zu streichen oder wegzulassen sind.

(5) Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) ist nur im Fall einer automationsunterstützten Datenverarbeitung anzuführen.

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