ABSCHNITT V
Disziplinarbestimmungen
§ 44.
(1) Die Aufsicht über die in der Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwälte übt zunächst der Vorstand der Patentanwaltskammer gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes aus.
(2) Das oberste Aufsichtsrecht steht dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie zu.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR12027665
alte Dokumentnummer
N2196714680T
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