IV. TEIL.
Sanitätshilfsdienste.
2. HAUPTSTÜCK
Sonstige Sanitätshilfsdienste.
§ 44.
In das Gebiet der Sanitätshilfsdienste fallen ferner:
- a) Tätigkeiten, die der Leistung Erster Hilfe dienen;
- b) (Anm.: Aufgehoben durch Art I Z 11, BGBl. Nr. 449/1990.)
- c) einfache Hilfsdienste und Handreichungen bei der Durchführung ärztlicher Eingriffe;
- d) einfache Hilfsdienste in medizinischen Laboratorien;
- e) Hilfsdienste bei der Durchführung von Leichenöffnungen;
- f) einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen, jedoch mit Ausnahme der Ordinationen von Fachärzten für Zahnheilkunde sowie von Dentisten;
- g) einfache Hilfsdienste bei der Anwendung der Hydro- und Balneotherapie;
- h) Tätigkeiten, welche sich auf die Anwendung der Thermo-, Hydro- und Balneotherapie sowie der Heilmassage im beschränkten Umfange erstrecken;
- i) einfache Hilfsdienste bei der Behandlung von Menschen durch den Gebrauch von Handfertigkeiten und handwerklichen Tätigkeiten zu Zwecken der Heilung und Rehabilitation;
- k) die Vornahme von Entseuchungen, sofern diese Tätigkeiten von Organen der Gebietskörperschaften als sanitätspolizeiliche Maßnahmen im Sinne der §§ 8 und 43 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder des § 33 Abs. 1 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, durchgeführt werden.
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