§ 44 MTF-SHD-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1997

IV. TEIL.

Sanitätshilfsdienste.

2. HAUPTSTÜCK

Sonstige Sanitätshilfsdienste.

§ 44.

In das Gebiet der Sanitätshilfsdienste fallen ferner:

  1. a) Tätigkeiten, die der Leistung Erster Hilfe dienen;
  2. b) (Anm.: Aufgehoben durch Art I Z 11, BGBl. Nr. 449/1990.)
  3. c) einfache Hilfsdienste und Handreichungen bei der Durchführung ärztlicher Eingriffe;
  4. d) einfache Hilfsdienste in medizinischen Laboratorien;
  5. e) Hilfsdienste bei der Durchführung von Leichenöffnungen;
  6. f) einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen, jedoch mit Ausnahme der Ordinationen von Fachärzten für Zahnheilkunde sowie von Dentisten;
  7. g) einfache Hilfsdienste bei der Anwendung der Hydro- und Balneotherapie;
  8. h) Tätigkeiten, welche sich auf die Anwendung der Thermo-, Hydro- und Balneotherapie sowie der Heilmassage im beschränkten Umfange erstrecken;
  9. i) einfache Hilfsdienste bei der Behandlung von Menschen durch den Gebrauch von Handfertigkeiten und handwerklichen Tätigkeiten zu Zwecken der Heilung und Rehabilitation;
  10. k) die Vornahme von Entseuchungen, sofern diese Tätigkeiten von Organen der Gebietskörperschaften als sanitätspolizeiliche Maßnahmen im Sinne der §§ 8 und 43 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder des § 33 Abs. 1 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, durchgeführt werden.

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