vgl. § 49c ABs. 8 idF BGBl. I Nr. 36/2000
Frist für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer
Mietzinsvereinbarung
§ 44
§ 44. § 16 Abs. 8 zweiter bis vierter Satz und § 26 Abs. 3 zweiter und dritter Satz gelten nicht für Mietzinsvereinbarungen, die vor dem 1. März 1994 geschlossen wurden.
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