§ 44 LVR 2014

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.2014

Klassifizierung militärisch reservierter Bereiche

§ 44.

(1) Die militärisch reservierten Bereiche gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 bis 4 sind der Luftraumklasse D gemäß SERA.6001 zugeordnet. Die Luftraumklassifizierung der militärischen Trainingsgebiete gemäß § 42 Abs. 1 Z 5 bleibt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auch während einer zeitlichen militärischen Nutzung unverändert.

(2) Innerhalb militärisch reservierter Bereiche kann definierten Teilen für eine zeitlich beschränkte Nutzung die Luftraumklasse G zugewiesen werden. Die Aktivierung und Deaktivierung dieser Bereiche erfolgt durch die zuständige Militärflugleitung. Solche Bereiche und ihre Nutzungsbedingungen sind auf luftfahrtübliche Weise kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019

Gesetzesnummer

20008992

Dokumentnummer

NOR40165956

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