§ 44 Kanzleipersonal-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.1965

Prüfungszeugnis

§ 44.

Das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Kanzleiprüfung wird dem Kandidaten von dem Oberlandesgerichtspräsidium nach dem Beschlusse der Prüfungskommission unter Beifügung des Amtssiegels des Oberlandesgerichtspräsidiums ausgefertigt.

Dieses Zeugnis hat auch eine Beurteilung der Sprachkenntnisse, des Erfolges des Vorbereitungsdienstes und des während desselben betätigten amtlichen und außeramtlichen Verhaltens des Kanzleipraktikanten (Kanzleianwärters) zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019

Gesetzesnummer

10008062

Dokumentnummer

NOR12160954

alte Dokumentnummer

N61897120480

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