Prüfungszeugnis
§ 44.
Das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Kanzleiprüfung wird dem Kandidaten von dem Oberlandesgerichtspräsidium nach dem Beschlusse der Prüfungskommission unter Beifügung des Amtssiegels des Oberlandesgerichtspräsidiums ausgefertigt.
Dieses Zeugnis hat auch eine Beurteilung der Sprachkenntnisse, des Erfolges des Vorbereitungsdienstes und des während desselben betätigten amtlichen und außeramtlichen Verhaltens des Kanzleipraktikanten (Kanzleianwärters) zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2019
Gesetzesnummer
10008062
Dokumentnummer
NOR12160954
alte Dokumentnummer
N61897120480
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