§ 44 KAKuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 44

§ 44. Personen, die an Universitätskliniken oder an sonstigen Krankenanstalten, in denen klinischer Unterricht erteilt wird, oder an Bundes-Hebammenakademien behandelt werden, dürfen nur, soweit es ihrem Gesundheitszustand nicht abträglich ist und sie nicht ausdrücklich Widerspruch erhoben haben, für Unterrichtszwecke herangezogen werden.

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