§ 44 HSG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Ausstellung einer Wahlkarte

§ 44.

(1) Wahlberechtigte haben einen Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte zur Wahl der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen. Mit der Wahlkarte ist die Berechtigung zur Stimmabgabe im Wege der Rückübermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft verbunden.

(2) Die Ausstellung einer Wahlkarte ist bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft innerhalb des in der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers festgelegten Zeitraumes schriftlich, persönlich oder elektronisch zu beantragen. Die Identität der Antragstellerin bzw. des Antragstellers ist nachzuweisen.

(3) Beantragte Wahlkarten sind persönlich abzuholen oder diesen Personen auf Antrag in gesicherter Form postalisch zu übermitteln. Eine solche Übermittlung hat im Wege einer eingeschriebenen Briefsendung an die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller bekannt gegebene Adresse zu erfolgen. Im Falle einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die ÖH-Wahl“ unter Beifügung der entsprechenden Jahreszahl zu kennzeichnen. Das Risiko des verspäteten Einlangens bei einer verlangten postalischen Übermittlung von Wahlkarten trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller.

(4) Für die Ausfolgung oder die Übermittlung beantragter Wahlkarten gilt:

  1. 1. Im Falle der persönlichen Ausfolgung einer Wahlkarte hat die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben.
  2. 2. Eine postalische Versendung hat mittels eingeschriebener Briefsendung ausschließlich an die Empfängerin oder an den Empfänger selbst zu erfolgen. In diesem Fall ist die Briefsendung mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.

(5) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in einer Anlage zur Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung festzulegenden Aufdrucke zu tragen. Durch entsprechende technische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die den Wahlberechtigten betreffenden persönlichen Daten, insbesondere dessen Unterschrift, durch eine verschließbare Lasche abgedeckt sind und dass es nach Verschließen der Wahlkarte möglich ist, die persönlichen Daten der Wählerin oder des Wählers sowie deren oder dessen eidesstattliche Erklärung bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sichtbar zu machen, ohne dass dadurch die Wahlkarte bereits geöffnet wird. Auf der Wahlkarte können entsprechend ihrer technischen Beschaffenheit Aufdrucke mit Hinweisen zu ihrer Handhabung angebracht werden.

(6) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat für die Stimmabgabe mittels einer Wahlkarte folgende Unterlagen in einem verschlossenen Kuvert bereitzustellen:

  1. 1. Die Wahlkarte in Form eines Kuverts. Die Wahlkarte hat dem in einer Anlage zur Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung festzulegenden Muster sinngemäß zu entsprechen und muss insbesondere mit folgenden Angaben versehen sein:
  1. a. Name und Adresse der oder des wahlberechtigten Studierenden,
  2. b. Matrikelnummer, Personenkennzahl, Personenkennzeichen oder Sozialversicherungsnummer,
  3. c. Anzahl und Bezeichnung der zu wählenden Organe und
  4. d. Adresse der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, an welche die Wahlkarte zurückzusenden ist.
  1. 2. Die Stimmzettel samt den Wahlkuverts.

(7) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wahladministrationssystem bei der betreffenden Wählerin oder dem betreffenden Wähler mit dem Wort „Wahlkarte“ in auffälliger Weise zu vermerken.

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