§ 44 GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

zum Bezugszeitraum vgl. § 356 Abs. 3 und 4

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015

Unterstützungsfonds

§ 44.

(1) Der Versicherungsträger kann einen Unterstützungsfonds anlegen.

(2) Dem Unterstützungsfonds können

  1. 1. für den Bereich der Krankenversicherung bis zu 3 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen,
  2. 2. für den Bereich der Pensionsversicherung bis zu 1,25 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach § 27 Abs. 1 Z 2.

(3) Überweisungen nach Abs. 2 dürfen nur insoweit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres

  1. 1. im Bereich der Krankenversicherung den Betrag von 15 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen aus dieser Versicherung,
  2. 2. im Bereich der Pensionsversicherung den Betrag von 2,5 vT der in Abs. 2 Z 2 bezeichneten Erträge

(4) Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der zu unterstützenden Person, verwendet werden

  1. 1. für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien;

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015

Schlagworte

Familienverhältnisse, Einkommensverhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40167797

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