§. 44.
Die Kreisbehörden (Delegationen, Comitatsbehörden) und die mit Baubeamten versehenen Bezirksbehörden haben für den guten Zustand des Bauwesens überhaupt und insbesondere der Communicationen im unterstehenden Baubezirke Sorge zu tragen, Mängeln im eigenen Wirkungskreise abzuhelfen oder der Landesstelle zur Kenntniß zu bringen.
Sie behandeln insbesondere die Angelegenheiten des Aerarialbaudienstes und sind die leitende Autorität für das im Baubezirke hiefür bestehende ausübende Personale.
Schlagworte
Komitatsbehörde, Kommunikation, Kenntnis, Ärarialbaudienst
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10000003
Dokumentnummer
NOR40027638
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