§ 44 Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1861

§. 44.

Die Kreisbehörden (Delegationen, Comitatsbehörden) und die mit Baubeamten versehenen Bezirksbehörden haben für den guten Zustand des Bauwesens überhaupt und insbesondere der Communicationen im unterstehenden Baubezirke Sorge zu tragen, Mängeln im eigenen Wirkungskreise abzuhelfen oder der Landesstelle zur Kenntniß zu bringen.

Sie behandeln insbesondere die Angelegenheiten des Aerarialbaudienstes und sind die leitende Autorität für das im Baubezirke hiefür bestehende ausübende Personale.

Schlagworte

Komitatsbehörde, Kommunikation, Kenntnis, Ärarialbaudienst

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027638

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