§ 44 Fleischuntersuchungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1994

VIII. ABSCHNITT

Veterinärkontrollnummer und Exportberechtigung

§ 44.

(1) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat Schlachtbetrieben, Bearbeitungsbetrieben (einschließlich Zerlegungsbetriebe) und Verarbeitungsbetrieben sowie außerhalb dieser Betriebe gelegenen Kühlhäusern eine Veterinärkontrollnummer zuzuordnen, sofern die für den jeweiligen Betrieb erforderlichen behördlichen Berechtigungen vorliegen. Die Liste dieser Betriebe und die ihnen zugeordneten Veterinärkontrollnummern sind in geeigneter Weise kundzumachen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat Betrieben gemäß Abs. 1 auf Antrag eine Exportberechtigung zu erteilen, wenn durch einen vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz beauftragten Amtstierarzt festgestellt wird, daß

  1. 1. der Antragsteller über betriebliche Einrichtungen verfügt, die den vom Bestimmungsland gestellten Mindestanforderungen genügen,
  2. 2. die Einhaltung jener Mindestanforderungen des Bestimmungslandes gesichert ist, die sich auf die Untersuchung der Schlachttiere und des Fleisches sowie dessen hygienische Gewinnung und Behandlung beziehen, und
  3. 3. eine regelmäßige behördliche Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen gewährleistet ist.

(3) Die Exportberechtigung ist durch den Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu entziehen, wenn auf Grund eines amtstierärztlichen Gutachtens festgestellt wird, daß die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.

(4) Betriebe, denen eine Exportberechtigung erteilt worden ist, unterliegen der laufenden Überwachung durch den Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz. Dieser hat sich hiezu eines Amtstierarztes oder eines anderen Tierarztes zu bedienen.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann zur Durchführung der Abs. 2 bis 4 Verwaltungsübereinkommen mit der obersten Veterinärverwaltung des Bestimmungslandes oder mit den zuständigen Organen internationaler Organisationen abschließen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10010425

Dokumentnummer

NOR40025640

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