2. Abschnitt
Übermittlung von Unterlagen an die Europäische Kommission Statistische Verpflichtungen der Auftraggeber
§ 44.
(1) Auftraggeber haben bis zum 31. August jedes Jahres – bei Auftraggebern, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Weiterleitung an die Kommission statistische Aufstellungen über die im vorangegangenen Jahr vergebenen Aufträge zu übermitteln.
(2) Die Bundesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die zu übermittelnden statistischen Angaben zu erlassen, um insbesondere eine Einschätzung der Ergebnisse der Anwendung dieses Gesetzes zu ermöglichen. In der Verordnung sind nähere Festlegungen zu treffen insbesondere
- 1. über Angaben von Auftraggebern gemäß Anhang V betreffend
- a) die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge im Oberschwellenbereich;
- b) die Anzahl und den Gesamtwert jener Aufträge im Oberschwellenbereich, die auf Grund von Ausnahmeregelungen zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 336 vom 23. Dezember 1994, S 273, vergeben wurden;
- c) die Aufschlüsselung der Aufträge im Oberschwellenbereich nach den jeweils durchgeführten Arten der Vergabeverfahren, nach den Warenbereichen, den Bauarbeiten entsprechend dem CPV bzw. den Dienstleistungen gemäß den in Anhang III und IV angeführten Kategorien der Dienstleistungen unter Angabe des entsprechenden Codes der CPV-Nomenklatur und nach der Nationalität des Unternehmers, das den Zuschlag erhalten hat;
- d) die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge sowie die Art des in Anspruch genommenen Ausnahmetatbestandes bei Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich, aufgeschlüsselt nach der Nationalität des Unternehmers, das den Zuschlag erhalten hat;
- 2. über Angaben von allen übrigen Auftraggebern betreffend
- a) die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge im Oberschwellenbereich aufgeschlüsselt nach den jeweils durchgeführten Arten der Vergabeverfahren, nach den Warenbereichen, den Bauarbeiten entsprechend dem CPV bzw. den Dienstleistungen gemäß den in Anhang III und IV angeführten Kategorien der Dienstleistungen unter Angabe des entsprechenden Codes der CPV-Nomenklatur und nach der Nationalität des Unternehmers, das den Zuschlag erhalten hat;
- b) den Gesamtwert jener Aufträge im Oberschwellenbereich, die auf Grund von Ausnahmeregelungen zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 336 vom 23. Dezember 1994, S 273, vergeben wurden;
- 3. über alle weiteren, gegebenenfalls auch den Unterschwellenbereich betreffenden, statistischen Angaben, die von der Kommission im dafür vorgesehenen Verfahren festgelegt wurden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)