Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide
§ 44
(1) § 44.Der Bedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 43 gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage, wenn am Stichtag (§ 43 Abs. 5) eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
- 1. Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresversorgungsgesetzes wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;
- 2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft;
- 3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973;
- 4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.
(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei Werktagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
40 vH auf ........................................ 4 Werktage,
50 vH auf ........................................ 5 Werktage,
60 vH auf ........................................ 6 Werktage.
(3) Der blinde Bedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um sechs Werktage.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3; BGBl. Nr. 137/1983, Art. III Z 2)
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