§ 44 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1989

Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide

§ 44.

(1) Der Bedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 43 gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage, wenn am Stichtag (§ 43 Abs. 5) eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

  1. 1. Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresversorgungsgesetzes wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  2. 2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft;
  3. 3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;
  4. 4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.

(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei Werktagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

40 vH auf ........................................ 4 Werktage,

50 vH auf ........................................ 5 Werktage,

60 vH auf ........................................ 6 Werktage.

(3) Der blinde Bedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um sechs Werktage.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 500/1989

Schlagworte

Zusatzurlaub

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12104263

alte Dokumentnummer

N6198911892H

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