8. Hauptstück
Förderungsdatenbank
Einrichtung, Inhalt und Öffentlichkeit
§ 44.
(1) Zur Erhöhung der Transparenz im Bereich der Bundes-Sportförderung und Information der Bevölkerung hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport eine Förderungsdatenbank über die nach diesem Bundesgesetz gewährten Förderungen einzurichten.
(2) Die Datenbank hat zu enthalten
- 1. Bezeichnung des Förderungsnehmers,
- 2. Höhe der Förderung,
- 3. Förderungszweck und Kurzbeschreibung des Förderungsprojekts sowie
- 4. Kalenderjahr der Förderung.
(3) Als Förderungsnehmer gemäß Abs. 2 Z 1 gelten auch jene Mitgliedsvereine, die Bundes-Vereinszuschüsse gemäß § 12 Abs. 5 erhalten haben. Für die Aufnahme in die Förderungsdatenbank hat die zuständige Sportorganisation unverzüglich nach Gewährung eines Bundes-Vereinszuschusses die Angaben gemäß Abs. 2 der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bekannt zu geben.
(4) Die Daten gemäß Abs. 2 sind über zehn Jahre nach Aufnahme in der Förderungsdatenbank der Öffentlichkeit über Internet zugänglich zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017
Gesetzesnummer
20008462
Dokumentnummer
NOR40152198
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)