§ 44 BMSVG

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.2013

§ 44.

(1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991‑ VStG, BGBl. Nr. 52) einer BV-Kasse seinen Meldepflichten gegenüber der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 39 nicht nachkommt oder die in § 31 Abs. 1 Z 3a festgelegten Grenzen verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(2) Bei Verwaltungsübertretungen nach dieser Bestimmung gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 135/2013

Schlagworte

BGBl. Nr. 52/1991

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40153741

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