§ 44 BibuG

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2008

Niederschrift

§ 44

(1) Über den Verlauf der Prüfung der einzelnen Prüfungsfächer hat das prüfende Mitglied der Prüfungskommission eine unterzeichnete Niederschrift vorzulegen.

(2) Über das Gesamtergebnis des mündlichen Prüfungsteiles der Fachprüfung ist eine von sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnete Niederschrift aufzunehmen.

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