Forstliche Sonderverwaltungen.
§ 44.
(1) Das bisherige Amt für Wildbach- und Lawinenverbauung wird aufgelöst. Seine Geschäfte gehen auf das Staatsamt über.
(2) Die bisherigen Forst- und Holzwirtschaftsämter werden aufgelöst. Ihre Geschäfte gehen auf das Staatsamt über.
(3) Das Amt des Generalreferenten für forstliche Sonderaufgaben wird aufgelassen.
Schlagworte
Wildbachverbauung, Forstwirtschaftsamt, Holzwirtschaftsamt
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000206
Dokumentnummer
NOR12003430
alte Dokumentnummer
N1194516430S
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