§ 44 Azetylenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

§ 44

(1) Es sind Vorrichtungen vorzusehen, die die Kompressoren zwangsläufig abschalten, sobald Gasmangel auf der Saugseite eintritt. Die Kompressoren sind so einzurichten, daß sie bei Überschreiten eines Betriebsdruckes von höchstens 25 atü zwangsläufig stillgesetzt werden oder auf die Saugseite arbeiten. Diese Einrichtungen können auch durch eine zuverlässige Alarmvorrichtung und Fernschalter ersetzt werden. Auch andere gleichwertige Einrichtungen sind zulässig.

(2) Alle Teile der Anlage, die unter Azetylendruck stehen, beginnend hinter dem Hochdruckzylinder des Kompressors bis zu den Füllstellen (also auch Trockner und Ölabscheider) sind für einen inneren Überdruck von 300 atü zu bemessen und mit diesem Druck zu überprüfen. Für die Hochdrucktrockner und Ölabscheider der Hochdruckseite finden die Bestimmungen für Druckbehälter der Gruppe 1 der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948, Anwendung.

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