§ 44 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst

§ 44

§ 44. Am Ende des ersten Ausbildungsjahres sind Einzelprüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern abzuhalten:

Anatomie;

Physiologie;

Hygiene und Umweltschutz;

Chemie I;

Laboratoriumskunde;

Erste Hilfe und Verbandslehre;

Medizinische Technologie;

Medizinische Dokumentation und Rechentechnik ;

Grundzüge der Strahlenkunde und des Strahlenschutzes;

Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes;

Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus.

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