§ 44 Arbeitnehmerschutz - Eisen- und Stahlhüttenbetriebe

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

Steuerstände und Beschickungsbühnen.

§ 44

(1) § 44.Steuerstände müssen so ausgestaltet sein, daß die Steuerleute gegen Funkenregen und strahlende Wärme geschützt sind und den Arbeitsbereich überblicken können.

(2) Der Sauerstoffdruck in der Leitung muß beim Steuerstand ablesbar sein und auch von diesem aus geregelt werden können. Bei hydraulisch betriebenen Kippvorrichtungen muß vom Steuerstand aus der Wasserstand der Druckwasserspeicher jederzeit ablesbar sein.

(3) Das Funktionieren der Kühlwasserzuleitung muß vom Steuerstand aus überwacht werden können.

(4) Zwischen dem Steuerstand und der Sauerstofferzeugungsanlage muß eine Fernsprechverbindung vorhanden sein.

(5) Die Umwehrung der Beschickungsbühnen darf nur so weit abnehmbar sein, als es die Arbeiten unbedingt erfordern; auf Teilen von Bühnen, deren Umwehrung abgenommen ist, dürfen keine Gegenstände abgelegt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)