Fünfter Abschnitt.
Behörden und Verfahren.
§ 44.
Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
Die Handhabung der Vorschriften dieses Gesetzes obliegt, insoweit das Gesetz nicht andere Anordnungen enthält oder die Kompetenz der Gerichte eintritt, in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Apotheke, die Filiale oder der Notapparat sich befindet oder in Aussicht genommen ist.
Wo daher im Texte dieses Gesetzes eine Verwaltungsbehörde oder Behörde ohne nähere Bezeichnung erwähnt wird, ist darunter die Bezirksverwaltungsbehörde zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Gesetzesnummer
10010169
Dokumentnummer
NOR40029566
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