6. Abschnitt
Schutz externer Arbeitskräfte, Strahlenschutzpass Verpflichtungen des Bewilligungsinhabers eines externen Unternehmens
§ 44.
Der Bewilligungsinhaber eines externen Unternehmens trägt unmittelbar oder über vertragliche Vereinbarungen mit dem Bewilligungsinhaber, in dessen Kontrollbereich externe Arbeitskräfte tätig werden, die Verantwortung für die Einhaltung der Strahlenschutzmaßnahmen in Bezug auf die in diesem Kontrollbereich tätigen externen Arbeitskräfte, wobei er insbesondere sicherzustellen hat:
- 1. die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Strahlenschutzes, insbesondere die Einhaltung der Dosisgrenzwerte gemäß den §§ 10 bis 12;
- 2. die Unterweisung der externen Arbeitskräfte über die allgemeinen Grundsätze des Strahlenschutzes und die Übergabe diesbezüglicher schriftlicher Arbeitsanweisungen;
- 3. die Feststellung der gesundheitlichen Eignung und die Durchführung der physikalischen und ärztlichen Kontrolle der externen Arbeitskräfte sowie die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten gemäß §§ 25 bis 39;
- 4. die ordnungsgemäße Führung des Strahlenschutzpasses gemäß § 49.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20004773
Dokumentnummer
NOR40077943
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