Leerer amtlicher Stimmzettel
§ 44.
(1) Das Wahlbüro hat für jeden Wahlkörper einen in Farbe und Größe mit dem amtlichen Stimmzettel übereinstimmenden leeren amtlichen Stimmzettel aufzulegen, der die aus dem Muster Anlage 7 ersichtlichen Angaben zu enthalten hat.
(2) Der leere amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung des Wahlbüros hergestellt werden. Das Wahlbüro hat ferner in der notwendigen Anzahl undurchsichtige Umschläge (§ 50 Abs. 4) bereitzustellen. § 43 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(3) Der leere amtliche Stimmzettel ist ausschließlich für die Verwendung jener Wahlberechtigten vorgesehen, die mittels Wahlkarte im Bereich einer anderen Arbeiterkammer, deren Vollversammlung zum gleichen Wahltermin gewählt wird, ihre Stimme abgeben, jedoch über den mit der Wahlkarte ausgefolgten amtlichen Stimmzettel (§ 29 Abs. 2) nicht mehr verfügen oder denen beim Ausfüllen dieses Stimmzettels ein Fehler unterlaufen ist (§ 50 Abs. 6).
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
10008866
Dokumentnummer
NOR12107304
alte Dokumentnummer
N6199328316J
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