§ 44 AHStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1966

VII. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 44. Hochschulbericht

Der Bundesminister für Unterricht hat unter Mitwirkung aller akademischen Behörden dem Nationalrat regelmäßig, mindestens in Abständen von drei Jahren, einen Bericht über die Leistungen und die Probleme des Hochschulwesens vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere auf Grund der zu erwartenden Zahl an Studierenden den Bedarf der Hochschulen an Lehrkräften, an wissenschaftlichem und nichtwissenschaftlichem Personal, an Bauten, Einrichtungen, Behelfen, wissenschaftlichem Material und anderen Hilfsmitteln darzustellen, die Kosten des Bedarfes zu berechnen, die Probleme der Forschung und Lehre an den Hochschulen aufzuzeigen und Vorschläge zu ihrer Lösung zu unterbreiten.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2023

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12118742

alte Dokumentnummer

N7196613949L

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