Abschnitt 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen Zuordnung zu einer CEPT-Klasse
§ 44
§ 44. Das Fernmeldebüro hat auf Antrag des Inhabers einer Amateurfunkbewilligung entweder einen Vermerk über die Zuordnung dieser Amateurfunkbewilligung zur CEPT-Klasse 1 oder 2 in die bestehende Amateurfunkbewilligung einzutragen oder eine neue Urkunde über die Amateurfunkbewilligung nach dem Muster der Anlage 1 auszufertigen. Im Fall der neuerlichen Ausfertigung ist die früher ausgefertigte Urkunde dem Antrag anzuschließen und verbleibt beim Fernmeldebüro.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)