15. Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg an Handelsakademien Klausurprüfung
§ 44.
(1) Die Klausurprüfung umfaßt:
- 1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“ und
- 2. eine achtstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“ als fächerübergreifende Projektarbeit.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft“ und „Rechnungswesen“.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10010097
Dokumentnummer
NOR12127713
alte Dokumentnummer
N7199813391I
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