§ 44 Abschließende Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

15. Abschnitt

Diplomprüfung am Kolleg an Handelsakademien Klausurprüfung

§ 44.

(1) Die Klausurprüfung umfaßt:

  1. 1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“ und
  2. 2. eine achtstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“ als fächerübergreifende Projektarbeit.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft“ und „Rechnungswesen“.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010097

Dokumentnummer

NOR12127713

alte Dokumentnummer

N7199813391I

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