Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen
§ 446a.
Beschlüsse der Verwaltungskörper über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß den §§ 23 Abs. 6, 24 Abs. 2 und 25 Abs. 2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12094009
alte Dokumentnummer
N6195545999L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)