Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen
§ 446a.
Beschlüsse der Verwaltungskörper über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß den §§ 23 Abs. 6, 24 Abs. 2 und 25 Abs. 2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das Gleiche gilt für Beschlüsse der Verwaltungskörper über Finanzierungs- und Betreibermodelle im Sinne des § 81 Abs. 2.
Schlagworte
Finanzierungsmodell
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40023760
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)