§ 446a ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2001

Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen

§ 446a.

Beschlüsse der Verwaltungskörper über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß den §§ 23 Abs. 6, 24 Abs. 2 und 25 Abs. 2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das Gleiche gilt für Beschlüsse der Verwaltungskörper über Finanzierungs- und Betreibermodelle im Sinne des § 81 Abs. 2.

Schlagworte

Finanzierungsmodell

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40023760

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