§ 445 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

Sondervorschriften für Betriebskrankenkassen.

§ 445.

Für Betriebskrankenkassen gelten folgende Sondervorschriften:

  1. 1. Der Betriebsunternehmer ist verpflichtet, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung der Kasse erforderlichen Kosten zu bestreiten und die hiezu erforderlichen Arbeitskräfte unter eigener Verantwortlichkeit beizustellen.
  2. 2. Reichen die Bestände der Betriebskrankenkasse nicht aus, um die laufenden Ausgaben der Krankenkasse zu decken, so hat der Betriebsunternehmer die erforderlichen Vorschüsse zu leisten.
  3. 3. Reichen die Beitragseinnahmen selbst unter Heranziehung der Rücklagen zur Deckung der gesetzlichen Mindestleistungen nicht aus, so hat der Betriebsunternehmer die zur Deckung erforderlichen Zuschüsse zu leisten.
  4. 4. Ergibt bei Auflösung der Betriebskrankenkasse die Schlußbilanz einen Fehlbetrag, so hat diesen der Betriebsunternehmer zu decken.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094007

alte Dokumentnummer

N6195545997L

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