§ 444 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007

§ 444.

(1) Die Hauptverhandlung und die Urteilsverkündung können in Abwesenheit des Haftungsbeteiligten (§ 64) vorgenommen werden, wenn dieser ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung geladen wurde (§ 221 Abs. 2).

(2) Machen Haftungsbeteiligte ihr Recht erst nach Rechtskraft der Entscheidung über den Verfall, den erweiterter Verfall oder die Einziehung geltend, so steht es ihnen frei, ihre Ansprüche auf den Gegenstand oder dessen Kaufpreis (§ 408) binnen dreißig Jahren nach der Entscheidung gegen den Bund im Zivilrechtsweg geltend zu machen.

ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40123729

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)