zum Außerkrafttreten vgl. Art. 1 Z 158, BGBl. I Nr. 100/2018
Teilnahme der Betriebsvertretungen an den Sitzungen der Verwaltungskörper des Hauptverbandes
§ 441h.
Zwei in einer gemeinsamen Sitzung der Vorsitzenden der Betriebsvertretungen aller Versicherungsträger aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gewählte VertreterInnen sind an den Sitzungen der Trägerkonferenz und des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt. § 439 ist entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2019
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40061126
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