§ 441a ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Trägerkonferenz

§ 441a.

(1) Die Trägerkonferenz besteht

  1. 1. aus den Obmännern/Obfrauen und ihren ersten Stellvertretern/Stellvertreterinnen
  1. a) der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,
  2. b) der Pensionsversicherungsanstalt,
  3. c) der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau,
  4. d) der Gebietskrankenkassen,
  5. e) der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,
  6. f) der Sozialversicherungsanstalt der Bauern,
  7. g) der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter,
  8. h) der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates und
  9. i) der nach der Versichertenzahl größten Betriebskrankenkasse sowie
  1. 2. aus drei Seniorenvertretern/Seniorenvertreterinnen, die von den drei mitgliederstärksten im Bundesseniorenbeirat vertretenen Seniorenorganisationen (§ 3 des Bundes-Seniorengesetzes, BGBl. I Nr. 84/1998) zu entsenden sind.

(2) Die Trägerkonferenz ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ein gültiger Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

(3) Die Trägerkonferenz wählt aus ihrer Mitte für eine Funktionsdauer von vier Jahren einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und zwei StellvertreterInnen, denen die Vertretung der Trägerkonferenz gegenüber dem Verbandsvorstand und gegenüber den Versicherungsträgern obliegt. Wiederwahlen sind zulässig. Der/die Vorsitzende hat insbesondere für die rechtzeitige Einberufung der Trägerkonferenz Sorge zu tragen, die Trägerkonferenz zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind in einer von der Trägerkonferenz zu beschließenden „Geschäftsordnung der Trägerkonferenz“ (§ 456a) zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40061109

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