§ 43i
(1) § 43i.Personen, die eine kommissionelle Prüfung mit Erfolg abgelegt haben, erhalten ein Zeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung anzuführen sind.
(2) Im Sinne des Abs. 3 ist als Berufsbezeichnung zu führen:
"Pflegehelfer" - "Pflegehelferin".
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)